Rente-67

Rente 67 im Überblick

Die Bezeichnung „Rente mit 67“ bezieht sich auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Altersgrenze wurde nicht für alle Versicherten gleichzeitig auf 67 Jahre angehoben, sondern abhängig vom Geburtsjahr schrittweise erhöht.

Für die Regelaltersrente müssen neben dem Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze grundsätzlich auch die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt sein. Daneben bestehen weitere Altersrenten mit eigenen Voraussetzungen und Altersgrenzen.

Weiterführende Informationen:
Vertiefende Informationen zu Regelaltersgrenze, Rentenbeginn, Versicherungszeiten und weiteren Rententhemen finden Sie auf Rente-67.de.

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr

Die Regelaltersgrenze wird für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und später liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.

  • Vor 1947 geboren: Regelaltersgrenze grundsätzlich mit 65 Jahren
  • Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963: schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze
  • Ab Geburtsjahrgang 1964: Regelaltersgrenze mit 67 Jahren
  • Allgemeine Wartezeit: für die Regelaltersrente sind grundsätzlich mindestens fünf Versicherungsjahre erforderlich

Die jeweilige Regelaltersgrenze bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die Regelaltersrente ohne Abschläge wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns bezogen werden kann.

35 Versicherungsjahre

Wer mindestens 35 Jahre an anrechenbaren Versicherungszeiten erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese Rentenart ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn.

  • Wartezeit: mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten
  • Frühester Beginn: grundsätzlich ab 63 Jahren möglich
  • Abschläge: für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns werden 0,3 Prozent abgezogen
  • Maximaler Abschlag: bei entsprechend frühem Beginn können die Abschläge bis zu 14,4 Prozent betragen
  • Dauerhaftigkeit: ein Abschlag wegen vorzeitigem Rentenbeginn bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen

45 Versicherungsjahre

Für besonders langjährig Versicherte besteht eine eigene Altersrente. Voraussetzung sind grundsätzlich mindestens 45 Jahre mit den dafür anrechenbaren Versicherungszeiten.

  • Wartezeit: mindestens 45 Jahre mit den gesetzlich berücksichtigungsfähigen Zeiten
  • Altersgrenze: richtet sich nach dem Geburtsjahr
  • Geburtsjahrgänge ab 1964: abschlagsfreier Bezug grundsätzlich ab 65 Jahren
  • Kein vorzeitiger Bezug: diese Altersrente kann nicht durch Abschläge noch weiter vorgezogen werden

Die häufig verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist deshalb missverständlich. Für jüngere Geburtsjahrgänge liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte deutlich über 63 Jahren.

Früherer und späterer Rentenbeginn

Das Erreichen der Regelaltersgrenze bedeutet nicht, dass jede versicherte Person zwingend genau zu diesem Zeitpunkt in Rente gehen muss. Abhängig von Versicherungszeiten und Rentenart kann ein früherer oder späterer Rentenbeginn möglich sein.

  • Regelaltersrente: Bezug nach Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
  • Früherer Rentenbeginn: bei bestimmten Altersrenten und erfüllten Voraussetzungen möglich
  • Abschläge: können bei einem vorzeitigen Rentenbeginn dauerhaft die Rentenhöhe vermindern
  • Besonders langjährig Versicherte: eigene abschlagsfreie Altersgrenze bei mindestens 45 Versicherungsjahren
  • Späterer Rentenbeginn: die Regelaltersrente kann auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze später in Anspruch genommen werden

Welche Altersgrenze und welche Rentenart im Einzelfall gelten, hängt insbesondere vom Geburtsjahr und den im Versicherungskonto berücksichtigten Zeiten ab.

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Die gesetzliche Rente steht insbesondere mit Altersvorsorge, Versicherungen und langfristiger finanzieller Planung in Verbindung.

Häufige Fragen zur Rente 67

Für wen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren?

Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und später liegt die Regelaltersgrenze grundsätzlich bei 67 Jahren. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 gelten gestaffelte Altersgrenzen zwischen 65 und 67 Jahren.

Kann man vor 67 Jahren in Altersrente gehen?

Ja. Abhängig von Versicherungszeiten und Rentenart kann ein früherer Rentenbeginn möglich sein. Bei mindestens 35 Versicherungsjahren ist beispielsweise ein Bezug ab 63 Jahren möglich, allerdings grundsätzlich mit Abschlägen.

Muss man mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen?

Nein. Die Regelaltersgrenze bestimmt den regulären Zugang zur Regelaltersrente. Die Rente kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch später in Anspruch genommen werden; für andere Altersrenten bestehen teilweise frühere Altersgrenzen.